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   KG, 01.10.1986 - 18 UF 1818/86   

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https://dejure.org/1986,3183
KG, 01.10.1986 - 18 UF 1818/86 (https://dejure.org/1986,3183)
KG, Entscheidung vom 01.10.1986 - 18 UF 1818/86 (https://dejure.org/1986,3183)
KG, Entscheidung vom 01. Oktober 1986 - 18 UF 1818/86 (https://dejure.org/1986,3183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1573, 1579; ZPO § 323; UÄndG Art. 6
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begründung einer Abänderungsklage mit einem vor Inkrafttreten des UÄndG liegenden, während des früheren Verfahrens bereits bekannten schwerwiegenden evidenten Fehlverhaltens des Unterhaltsgläubigers.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1579 Nr. 6; UÄndG Art. 6 Nr. 1; ZPO § 323

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 181
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

    Auszug aus KG, 01.10.1986 - 18 UF 1818/86
    Ist in einem von dem Unterhaltsschuldner mit der Abänderungsklage angegriffenen Urteil der damals von ihm erhobene Einwand evidenten Fehlverhaltens des Unterhaltsgläubigers unter Beachtung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. März 1979 (FamRZ 1979, 569 = BGHF 1, 361) beschieden worden, so kann das in Frage stehende Fehlverhalten trotz Art. 6 Nr. 1 UÄndG nicht zu der Begründung der Abänderungsklage herangezogen werden.

    Der Senat neigt zu folgender Auslegung der in Frage stehenden Übergangsvorschrift: Richtet sich die Abänderungsklage gegen ein Urteil, so kann der Klage jedenfalls dann kein Erfolg beschieden sein, wenn in dem angegriffenen Urteil der Einwand des evidenten Fehlverhaltens des Berechtigten in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit seiner Entscheidung vom 7. März 1979 (FamRZ 1979, 569, 570 = BGHF 1, 361) als unschlüssig oder aber nicht bewiesen verworfen worden ist (ebenso Willutzki, aaO S. 12; a.A. Jaeger, aaO S. 746; Eyrich, aaO S. 943).

    Von seinem Standpunkt zu Recht weist er darauf hin, daß eine Abänderungsklage, die nur auf die "Änderung« (Konkretisierung) der Nummer 4 alter Fassung in die jetzigen Nummern 4 bis 6 des § 1579 BGB gestützt ist, gegenüber einem Vergleich, der nach dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 7. März 1979 (FamRZ 1979, 569 = BGHF 1, 361) geschlossen worden ist, so gut wie aussichtslos sein wird, es sei denn, daß sich der Unterhaltsgläubiger bei Vergleichsschluß arglistig verhalten hat, was hier aber nicht der Fall ist.

  • BGH, 12.10.1983 - IVb ZR 357/81

    Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten durch unrichtige Angaben über

    Auszug aus KG, 01.10.1986 - 18 UF 1818/86
    Soweit der Kläger zu der Begründung des Ausschlusses jeglichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten auf eine Prozeßlüge der Beklagten in dem vorliegenden Prozeß abgehoben hat, ist schon fraglich, ob dieser Umstand überhaupt mit der Abänderungsklage und nicht mit der Vollstreckungsgegenklage (vgl. BGH FamRZ 1984, 32 ff = BGHF 3, 1276; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 884; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 32, 35) geltend gemacht werden muß.
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 5 WF 269/99
    Es ist auch kein Arrestgrund darin zu sehen, dass der Antragsgegner falsche Auskünfte über sein Endvermögen erteilt haben soll (vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 1987, 181 Baumbach-Lauterbach, ZPO, 58. Aufl., § 917 Rn. 3).
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